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ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN


I. Anwendungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachstehend die „Bedingungen") gelten ausschließlich für alle Verkäufe und Lieferungen von Waren, Zubehör und Ersatzteilen (nachstehend „Waren") der Gröditzer Werkzeugstahl Burg GmbH (nachfolgend „GWB"). Entgegenstehende und/oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden GWB gegenüber keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn GWB jenen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht oder ihren vertraglichen Verpflichtungen vorbehaltlos nachkommt.
  2. In dem Schriftstück, dessen Bestandteil diese Bedingungen bilden, sind alle mit dem Besteller eingegangenen Vertragsbestimmungen enthalten. Es bestehen keine Nebenabreden.
  3. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.

II. Angebot

  1. Sämtliche Angebote von GWB sind unverbindlich. Sie stellen lediglich eine Aufforderung an den Besteller dar, seinerseits ein Angebot abzugeben.
  2. Öffentliche Äußerungen von GWB, des Herstellers der gelieferten Waren oder dessen Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung, stellen keine Beschreibungen der Beschaffenheit der Waren oder eine Garantie derselben dar.

III. Preise und Kosten der Vertragsabwicklung

Die in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise sind ab Vertragsschluss für einen Zeitraum von vier Wochen bindend. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer. Für den Fall, dass vier Wochen nach der Auftragsbestätigung und vor Lieferung von GWB nicht zu vertretende Kostenerhöhungen, etwa Erhöhungen der Material- und Lohnkosten, öffentlicher Abgaben oder sonstiger Kosten eintreten, ist GWB berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. GWB wird dem Besteller diese Kostenerhöhungen auf Verlangen nachweisen.


IV. Zahlungsbedingungen

  1. Soweit der Vertrag die Zahlung durch Akkreditiv vorsieht, ist GWB vor Erhalt dieses Akkreditivs unter keinen Umständen zur Vertragserfüllung verpflichtet.
  2. Der Besteller hat den Kaufpreis binnen 30 Tagen ab dem Datum der Lieferung zu zahlen, danach kommt er gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug. Die Rechtsfolgen bestimmen sich nach § 288 BGB.
  3. Sollte der Besteller seinen Zahlungspflichten nicht nachkommen, so ist GWB berechtigt, die Leistung ganz oder teilweise bis zur Zahlung der fälligen Beträge oder Sicherheitsleistung zu verweigern.
  4. Wenn GWB vorleistungspflichtig ist und nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung im Vermögen des Bestellers eintritt, die die Kaufpreiszahlungen gefährdet, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungen einstellt oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt wird, darf GWB bis zur Bewirkung der Kaufpreiszahlung oder einer Sicherheitsleistung die Lieferung verweigern. GWB ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, hwaetn. n der Besteller nicht binnen angemessener Frist den Kaufpreis gezahlt oder Sicherheit geleistet
  5. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
  6. Der Besteller ist nicht berechtigt, Rechte oder Ansprüche aus diesem Vertrag ohne vorherige Zustimmung durch GWB an Dritte abzutreten.
  7. Kommt der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle anderen Forderungen sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf.
  8. Für Lieferungen und Leistungen an Besteller im Ausland gilt als ausdrücklich vereinbart, dass alle Kosten der Rechtsverfolgung durch den Lieferanten im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, zu Lasten des Bestellers gehen.

V. Aufrechnung, Konzernverrechnungsklausel

  1. Wir sind berechtigt, gegen sämtliche Forderungen, die dem Besteller gegen uns zustehen, mit allen uns gegen den Besteller zustehenden Forderungen aufzurechnen.
  2. Wir sind darüber hinaus berechtigt, mit sämtlichen Forderungen, die uns gegen den Besteller zustehen, aufzurechnen gegen sämtliche Forderungen, die dem Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen Unternehmen zustehen, an denen die Georgsmarienhütte Holding GmbH unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist.
  3. Unternehmen im Sinne des vorstehenden Abs. 2, an denen die Georgsmarienhütte Holding GmbH unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, sind insbesondere Georgsmarienhütte GmbH, Rohstoff Recycling Osnabrück GmbH, ... . Der aktuelle Kreis der Unternehmen im Sinne des
    vorstehenden Abs. 2 ist im Internet unter http://www.georgsmarienhuette-holding.de einsehbar. Auf Wunsch erhält der Besteller über den Kreis der  Unternehmen im Sinne des vorstehenden Abs. 2 jederzeit Auskunft.

VI. Lieferung und Lieferverzug

  1. Zeitliche Vorgaben, insbesondere von GWB benannte Lieferzeiten, sind nur dann bindend, wenn sie von GWB ausdrücklich als bindend vereinbart sind. GWB ist keineswegs verpflichtet, bestätigte Lieferzeiten einzuhalten, sofern Informationen, Mitwirkungshandlungen oder abschließende Produktanforderungen seitens des Bestellers, die für die Absendung bzw. Auslieferung der Ware benötigt werden, erst nach Absendung der Auftragsbestätigung zugehen.
  2. Die Lieferzeiten verlängern sich angemessen in den Fällen, in denen Lieferungshindernisse vorliegen, die GWB nicht zu vertreten hat. Insbesondere gilt dies bei Störungen in der Energieversorgung oder des Verkehrs, Verhängung eines Embargos, Betriebsstörungen, Arbeitskampf oder verspäteter oder ausgefallener Selbstbelieferung. Wird GWB die Vertragserfüllung aus den genannten Gründen unmöglich, gilt die jeweilige Bestellung als storniert. GWB wird den Besteller von derartigen Lieferungshindernissen unverzüglich unterrichten.
  3. GWB ist zu Teillieferungen berechtigt.
  4. Gerät der Besteller mit der Annahme der vertragsgemäßen Lieferung in Verzug, so hat GWB - vorbehaltlich aller anderen Ansprüche - das Recht, die Ware auf Risiko des Bestellers einzulagern und die aufgrund des Annahmeverzuges erlittenen Mehraufwendungen (z. B. Lageraufwendungen) vom Besteller ersetzt zu bekommen.
  5. Sollte der Besteller trotz Verstreichens einer angemessenen Nachfrist die Lieferung nicht annehmen, so ist GWB berechtigt, die Ware anderweitig zu veräußern und dem Besteller 20 % des Kaufpreises als Mindestschaden in Rechnung zu stellen, sofern der Besteller nicht den Nachweis erbringt, dass der eigentliche Schaden erheblich geringer war.

VII. Maß, Gewicht, Güte

Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN oder der geltenden Übung zulässig. Die Gewichte werden auf geeichten Waagen der GWB festgestellt und sind für die Fakturierung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegeprotokolls. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, ist jeweils das Gesamtgewicht der Lieferung maßgeblich. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.


VIII. Verpackung und Verpackungskosten

  1. GWB behält sich die Wahl der Verpackung vor. Soweit handelsüblich, liefert GWB die Ware verpackt und gegen Rost geschützt.
  2. Die Kosten der Verpackung trägt der Besteller. Die Verpackungen werden nicht zurückgenommen.

IX. Gefahrenübergang und Erfüllungsort

Alle Lieferungen erfolgen „ab Werk" (EXW), 39288 Burg; Troxel 1b, gemäß INCOTERMS 2000.


X. Gewährleistung

  1. Sollte die gelieferte Ware mit einem Sachmangel behaftet sein, so wird GWB nach Wahl von GWB den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie für den Besteller unzumutbar, so kann der Besteller den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche des Bestellers mit Ausnahme der Ansprüche in Artikel 10 (Haftung) bestehen nicht. Der Anspruch des Bestellers aus §§ 478, 479 BGB (Regress in der Lieferkette) bleibt unberührt.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung.

XI. Haftung

  1. GWB haftet nur für Schadensersatz, wenn
    (a) die Haftung unter dem anwendbaren Recht zwingend ist, wie z. B. nach dem Prod- HaftG oder in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    (b) GWB eine Garantie übernommen hat,
    (c) GWB schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt oder,
    (d) wenn der Schaden auf grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhalten von GWB beruht.
  2. In allen anderen Fällen ist die Haftung von GWB für Schäden, unabhängig von der Rechtsgrundlage, ausgeschlossen. Insbesondere haftet GWB nicht für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn sowie sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
  3. Auf jeden Fall ist die Haftung auf denjenigen Schaden begrenzt, den GWB bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zugänglichen Umstände und Fakten vernünftigerweise vorhersehen konnte oder vorhersehen hätte können. Diese Beschränkung der Haftung gilt nicht in den Fällen des Abs.(1), Unterabsatz (a) und (b) dieser Klausel 10 (Haftung) sowie in den Fällen vorsätzlicher Schädigung.
  4. Der Haftungsausschluss und/ oder die Haftungsbegrenzung nach vorstehenden Absätzen gilt auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer sowie Erfüllungsgehilfen von GWB.

XII. Höhere Gewalt

Ungeachtet der Vorschriften zu Punkt 10 (Haftung) ist GWB nicht verantwortlich oder haftbar für jegliche Störung oder Verzögerung der Erfüllung irgend eines Teiles dieses Vertrages, die auf Ereignissen beruht, die GWB nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Arbeitskämpfen. Sollten diese Ereignisse für mehr als 30 Tage andauern, haben beide Parteien das Recht, durch Erklärung des Rücktritts gegenüber der jeweils anderen Partei mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass Ansprüche auf Ersatz etwaiger Schäden oder Verluste bestünden.


XIII. Pflichten des Bestellers

  1. Sollten die Waren nach Zeichnungen, Design, Etiketten, Marken oder sonstigen Spezi fikationen des Bestellers hergestellt worden sein, verpflichtet sich der Besteller, GWB von jeglicher Haftung wegen der Verletzung von Schutzrechten wie Patenten, Geschmacksmustern oder Urheber- rechten freizuhalten, der GWB deswegen ausgesetzt ist, weil die Ware den Spezifikationen entspricht.
  2. Bei Transportschäden hat der Besteller unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.

XIV. Eigentumsvorbehalt

  1. GWB behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren (Vorbehaltsware) vor, bis sämtliche - gegenwärtige und zukünftige - Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller erfüllt sind.
  2. Be- und Verarbeitungen erfolgen stets für GWB als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtungen für GWB. Erlischt das Eigentum von GWB durch Verarbeitung etc. so erwirbt GWB an der einheitlichen Sache Eigentum im Verhältnis des Wertes der gelieferten zu den mitverarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Erwirbt der Besteller durch Verbindung oder Vermischung Alleineigentum, überträgt er GWB Miteigentum im Verhältnis des Wertes der gelieferten zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Der Besteller verwahrt das (Mit-) Eigentum für GWB. Befindet sich die Ware bei einem Dritten, so tritt der Besteller bereits jetzt den Herausgabeanspruch gegen diesen Dritten an GWB ab. GWB nimmt diese Abtretung hiermit an. GWB´s nach diesen Vorschriften erlangtes (Mit-)Eigentum geht unter den gleichen Bedingungen wie das an der von GWB gelieferten Ware auf den Besteller über.
  3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges zu veräußern. Der Besteller tritt an GWB bereits jetzt alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung dieser Ware erwachsen. GWB nimmt diese Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung berechtigt. Die Befugnis von GWB, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. GWB ist verpflichtet, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  4. Jede andere Verwertung der Vorbehaltsware ist dem Besteller untersagt. Insbesondere ist er nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zur Sicherung zu übereignen oder zu verpfänden. Die an GWB abgetretenen Forderungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung von GWB verpfändet oder zur Sicherung an Dritte abgetreten werden.
  5. Der Besteller hat GWB unverzüglich von Eingriffen Dritter oder einer Pfändung durch Dritte betreffend die Vorbehaltsware schriftlich zu informieren. Die Kosten, die zum Schutz der Rechte von GWB erforderlich sind, hat der Besteller zu tragen, soweit diese nicht vom Dritten zurückgefordert werden können.
  6. Verletzt der Besteller eine wesentliche Vertragspflicht, insbesondere wenn er in Zahlungsverzug gerät, so ist GWB berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Rechte zum Besitz des Bestellers gegenüber Dritten zu verlangen. Ferner ist GWB berechtigt, das Recht des Bestellers auf Weiterverkauf sowie eine etwaige Einziehungsermächtigung zu widerrufen, die Forderungen einzuziehen und die Vorbehaltsware zu nutzen, verwerten oder weiterzuveräußern. Soweit GWB die Vorbehaltsware zurücknimmt oder diese Ware veräußert, gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag. GWB kann den Verwertungserlös der Vorbehaltsware mit den offenen Forderungen verrechnen. Der Besteller haftet für den Verlust, wenn der Verwertungserlös unter dem Kaufpreis liegt.
  7. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50%, ist GWB auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe der Sicherheiten nach Wahl von GWB verpflichtet.
  8. Soweit GWB zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt ist, hat der Besteller GWB und ihren Vertretern unwiderruflich den Zugang zu seinen Geschäftsräumen während der üblichen Geschäftszeiten zu gestatten und die Wegnahme zu dulden.
  9. GWB ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.

XV. Ausfuhrnachweis

Holt ein Besteller, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (außengebietlicher Abnehmer) oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Besteller GWB den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Besteller den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.


XVI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Das Vertragverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche UN Kaufrecht (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf) findet keine Anwendung.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder in Zusammenhang damit ist Magdeburg. Ungeachtet der obigen Gerichtsstandsvereinbarung, kann GWB den Besteller auch an seinem Geschäftssitz verklagen.

 

 

BURG 06/2004